Satzung

Szene 1993 e. V.

Verein zur Förderung der kulturellen Jugendarbeit in Erftstadt

 

  • § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Szene ´93 e. V.“ mit Sitz in Erftstadt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Brühl eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • § 2 Ziel und Zweck

Aufgaben und Ziele des Vereins sind:
a) außerschulische Jugendbildung mit sozialem, und kulturellem Inhalt;
b) Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit;
c) innerdeutsche und internationale Jugendarbeit;
d) Kinder- und Jugenderholung;

 

  • § 3 Mitgliedschaft

Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft beginnt zum Ersten des Monats, der auf den Zugang der Erklärung folgt, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein anderer Beginn erklärt. Die Mitgliedschaft erlischt bei Auflösung des Vereins oder durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber der Vorstand. Beim Austritt erlischt die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die Erklärung dem Vorstand zugeht.

 

  • § 4 Mitgliedsbeitrag

Von allen Mitgliedern wird für das jeweilige Geschäftsjahr ein Jahresbeitrag erhoben. Der Jahresbeitrag wird jeweils zum 1.1. des Geschäftsjahres bzw. zum Beginn der Mitgliedschaft fällig.
Bei Eintritt nach dem 1.7. eines Jahres ist für das laufende Jahr der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

  • § 5 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

  • § 6 Organe

Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie Arbeitsgemeinschaften.

 

  • § 7 Mitgliederversammlung

Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und entscheidet über die Besetzung des Vorstandes, den Haushalt, die Entlastung des Vorstandes, die Beiträge, sowie die Satzung. Für die Beschlüsse wird die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder benötigt. Sie sind zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter und einem Teilnehmer zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet; ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Termin und unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Jedes Vorstandsmitglied einzeln kann eine außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Verlangt mindestens 1/5 der Mitglieder, schriftlich, mit Unterschriften bestätigt und unter Angabe der Gründe und der Tagesordnungspunkte, eine außerordentliche Mitgliederversammlung, so ist diese, innerhalb von drei Wochen nach Eingang beim Vorstand, durch diesen einzuberufen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die voll geschäftsfähig sind und bis zum Tage der Versammlung Ihren Beitrag entrichtet haben.

 

  • § 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach Innen und Außen und besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, alle als Vorsitzende. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und zwei Beisitzern. Entscheidungen und Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands müssen im Konsens gefasst werden. Sollte dieses nicht möglich sein, so beruft dieser den erweiterten Vorstand ein, der Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip fasst.
Der Vorstand, wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand bestellt wird. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischen zwei Mitgliederversammlungen aus, so muss der geschäftsführende Vorstand ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand berufen. Dieses ist den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

 

  • § 9 Geschäftsordnung

Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung. Jedes Mitglied hat das Recht Vorschläge zur Geschäftsordnung einzubringen. Die Geschäftsordnung wird veröffentlicht.

 

  • § 10 Arbeitsgemeinschaften

Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften beschließen, die insbesondere für die Ausarbeitung und Koordination von Projekten zuständig sind. Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaften müssen vom Vorstand bestätigt werden.

 

  • § 11 Kassenführer

Der Vorstand bestellt einen Kassenführer. Er kann diese Aufgabe jedoch auch selbst wahrnehmen.

 

  • § 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die die Buch- und Kassenprüfung des Vereins gemeinsam prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht erstatten. Dieser Bericht ist schriftlich abzufassen und umfaßt den gesamten noch nicht geprüften Zeitraum bis zum Zeitpunkt 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung. Scheidet ein Kassenprüfer zwischen zwei Mitgliederversammlungen aus, so muss derVorstand ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung als Kassenprüfer berufen. Dieses ist den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

 

  • § 13 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

 

  • § 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch eine zu diesem Zweck fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist eine weitere ordnungsgemäße Versammlung in jedem Fallbeschlussfähig. Zum Beschluss bedarf es einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das eventuell vorhandene Vermögen des Vereins wird bei seiner Auflösung einem gemeinnützigen Zweck zur Förderung der Jugendarbeit in Erftstadt zur Verfügung gestellt. Hierüber befindet die Mitgliederversammlung.

 

  • § 15 Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einzelner Inhalte der Satzung, behält die Satzung im Übrigen weiterhin ihre Gültigkeit. Erkennt derVorstand die Unwirksamkeit einer Satzungsregelung, wird diese ab sofort nicht mehr angewendet. Der Vorstand wird einstweilen die unwirksame Regelung durch eine wirksame ersetzen, die dem Ziel und Zwecke des Vereins, insbesondere im Sinne der Gemeinnützigkeit am nächsten kommt. Der Vorstand wird eine endgültige Neuregelung der unwirksamen Bestimmung für die nächste Jahreshauptversammlung ausarbeiten und zur Abstimmung stellen. Der Vorstand wird dabei abwägen, ob eine außerordentliche Versammlung notwendig ist.

 

  • § 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.03.2003 mit sofortiger Wirkung in Kraft und löst die in der Mitgliederversammlung vom 28.01.1995 beschlossen wurde ab.

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